Allgemeine Bedingungen
BallonvarenZeeland.com gegründet in der Vogelwaarde Handelskammer Middelburg unter der Nummer 92524788 Handelsname: Ballonvaren Zeeland B.V.
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ARTIKEL 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KUNDE
Die natürliche oder juristische Person, mit der Ballonvaren Zeeland B.V. einen Vertrag geschlossen hat. Vertragsbedingungen sind die Bedingungen, die im Voucher enthalten oder diesem beigefügt sind und die sich auf einige dieser allgemeinen Beförderungs- und Kommunikationsbedingungen beziehen.
PASSAGIER
Ist jede Person, mit Ausnahme von Besatzungsmitgliedern, die mit Erlaubnis des Beförderers in einem Heißluftballon befördert wird oder werden soll.
TARIFBEDINGUNGEN
Sind die für einen bestimmten Normal- oder Sondertarif geltenden Vorschriften und Bedingungen, die vom Luftfrachtführer oder in den Beförderungsbedingungen festgelegt sind.
VOUCHER
Ist das Dokument mit der Bezeichnung "Passagiergutschein", das vom Luftfrachtführer oder in seinem Namen ausgestellt wird und in dem bestimmte Vertragsbedingungen und Hinweise enthalten sind.
TRANSPORT
Ist der kostenlose oder entgeltliche Transport von Passagieren und/oder Gepäck mit einem Heißluftballon, einschließlich der damit verbundenen Transportleistungen.
TRANSPORT
Ist Ballonvaren Zeeland B.V. und das Luftfahrtunternehmen, mit Ausnahme von Ballonvaren Zeeland B.V., das den Gutschein ausstellt, sowie alle Luftfahrtunternehmen, die aufgrund dieses Gutscheins den Passagier befördern oder sich verpflichten, ihn zu befördern, oder sich verpflichten, andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Beförderung zu erbringen. Die Formulierungen in diesen Bedingungen geben an, welche(s) Luftfahrtunternehmen gemeint ist/sind.
ARTIKEL 2. UMFANG
1. Allgemeines
(a) Diese Bedingungen sind die Beförderungsbedingungen von Ballonvaren Zeeland B.V., auf die im Voucher Bezug genommen wird. Die Beförderungsbedingungen gelten für Passagiere, die aufgrund eines Vouchers, auf dem Ballonvaren Zeeland B.V. als Beförderer angegeben ist, einen Ballon fahren. Sie gelten für alle Beförderungen von Passagieren und Gepäck sowie für die Erbringung von Dienstleistungen, die vom Beförderer gegen Entgelt durchgeführt werden. Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese Bedingungen auch für unentgeltliche Beförderungen. Diese Bedingungen haben Vorrang vor den "Vertragsbedingungen" auf dem Beförderungsschein. Für die Beförderung zu Sondertarifen können ebenfalls besondere Bedingungen und/oder Tarifbedingungen gelten, die Vorrang vor diesen Beförderungsbedingungen haben. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten, sofern nicht eine oder mehrere dieser Bestimmungen für einen bestimmten Fall schriftlich für nicht anwendbar erklärt oder geändert werden.
(b) Hat der Auftraggeber bei Vertragsabschluss ebenfalls auf seine Allgemeinen Beförderungsbedingungen verwiesen, so haben diese Vorrang vor denen des Auftraggebers. Jede Beförderung unterliegt den allgemeinen Beförderungsbedingungen und den Tarifbedingungen des Beförderers, die am Tag der Ausstellung des Gutscheins oder, falls dieser Tag nicht bestimmt werden kann, am Tag des auf dem Gutschein angegebenen Beförderungsbeginns gelten.
ARTIKEL 3. GUTSCHEINE
1. Der Gutschein ist der Beginn des Nachweises des Beförderungsvertrags zwischen dem Beförderer und dem Reisenden, dessen Name auf dem Gutschein steht.
2. Bedingungen für gültige Gutscheine. Der Beförderungsschein wird erst nach Zahlung des anwendbaren Tarifs oder nach Erfüllung eines vom Beförderer festgelegten Zahlungsplans ausgestellt. Der Anspruch auf Beförderung ist von der Vorlage eines gültigen Gutscheins abhängig. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Beförderung, wenn der vorgelegte Voucher beschädigt ist oder Änderungen aufweist, die nicht von Ballonvaren Zeeland B.V. oder ihrem bevollmächtigten Vertreter vorgenommen wurden.
3. Unregelmäßigkeiten bei Vouchern; verlorene oder gestohlene Voucher Bei Verlust, Diebstahl oder vollständiger oder teilweiser Beschädigung eines Vouchers ist der Passagier, der die Reise dennoch antreten möchte, verpflichtet, einen neuen Voucher dafür zu kaufen. Der Beförderer kann jedoch beschließen, einen solchen Voucher durch die Ausstellung eines neuen Vouchers zu ersetzen.
4. Voucher nicht übertragbar Ein Voucher ist nicht übertragbar. Wird ein Voucher von einer anderen als der berechtigten Person vorgelegt, um eine Beförderung oder eine Rückerstattung zu erhalten, haftet der Luftfrachtführer dieser Person gegenüber nicht, wenn die Beförderung oder Rückerstattung der Person, die den Voucher vorgelegt hat, in gutem Glauben gewährt wurde. Der Luftfrachtführer ist berechtigt, von einem Passagier zu verlangen, dass er sich ausweist.
5. Gültigkeitsdauer Ein zum Normaltarif ausgestellter Voucher berechtigt den Passagier für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Ausstellungsdatum zur Beförderung. Ein zu einem Sondertarif ausgestellter Gutschein ist nur für den Zeitraum und zu den Bedingungen gültig, die der Beförderer in seinen Tarifbedingungen festgelegt hat.
6. Verlängerung der Gültigkeit Wenn ein Passagier innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vouchers an der Reise gehindert wird, weil der Carrier:
(a) zu dem Zeitpunkt, zu dem der Passagier eine Reservierung beantragt, keinen Platz auf dem Schiff zur Verfügung stellen kann;
(b) die Kreuzfahrt, für die der Passagier eine Reservierung hat, storniert;
(c) nicht in der Lage ist, den reservierten und bereits bestätigten Platz zur Verfügung zu stellen, wird die Gültigkeit des Vouchers dieses Passagiers bis zur nächsten Fahrt des Beförderers verlängert, auf der ein Platz für den Passagier verfügbar ist.
7. Ausstellung von Gutscheinen Die Gutscheine müssen Ballonvaren Zeeland B.V. vor dem Start des Fluges vorgelegt werden.
8. Service Jeder Gutschein wird für die Beförderung an dem Datum und für die Fahrt akzeptiert, für die eine Unterkunft reserviert wurde. Wenn Gutscheine ohne Reservierung ausgestellt wurden, wird auf Anfrage ein Platz reserviert, vorbehaltlich der Tarifbedingungen und der Verfügbarkeit von Plätzen auf dem betreffenden Flug.
9. Buchungsbedingungen
(a) Reservierungen gelten erst dann als bestätigt, wenn sie im Reservierungssystem der Fluggesellschaft oder ihres bevollmächtigten Vertreters als "akzeptiert" registriert sind.
(b) An Sondertarife können Bedingungen geknüpft werden, die das Recht des Fluggastes auf Änderung oder Stornierung der Reservierung einschränken oder ausschließen.
(c) Auftragsbestätigung Weicht eine schriftliche Auftragsbestätigung von dem mit dem Kunden mündlich besprochenen und erklärten Auftrag ab, so wird davon ausgegangen, dass der Kunde mit der Abweichung einverstanden ist, wenn er nicht innerhalb von fünf Werktagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung mitteilt, dass er mit der Abweichung nicht einverstanden ist.
10. Schlusstermin für die Ausstellung von Gutscheinen Hat ein Fluggast die Ausstellung eines Gutscheins für seine Reservierung nicht innerhalb der vom Luftfahrtunternehmen gesetzten Frist erwirkt, kann das Luftfahrtunternehmen die Reservierung ohne Vorankündigung stornieren.
11. Stornierungen
(a) Wenn der Kunde die Reservierung bis spätestens 14 Tage vor der geplanten Ballonfahrt storniert, schuldet er einen Betrag von 10 % über dem vereinbarten Preis des Vertrags.
(b) Bei einer Stornierung der Reservierung innerhalb von 14 Tagen vor der geplanten Ballonfahrt schuldet der Kunde den gesamten vereinbarten Betrag.
(c) Der Kunde kann das Datum bis zu 14 Tage vor der geplanten Ballonfahrt ändern. Die Kosten hierfür belaufen sich auf maximal HFL 50,- pro Passagier und Änderung.
(d) Lässt ein Kunde einen reservierten Platz ungenutzt, schuldet er den gesamten vereinbarten Betrag.
12. Persönliche Daten Der Passagier ermächtigt den Luftfrachtführer, alle dem Luftfrachtführer oder seinem bevollmächtigten Vertreter zur Verfügung gestellten persönlichen Daten zum Zwecke der Reservierung der Beförderung, der Inanspruchnahme damit verbundener Dienstleistungen, der Untersuchung und Verhinderung von Gutscheinbetrug sowie der Weitergabe dieser persönlichen Daten an Behörden zu speichern, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist. Darüber hinaus ist der Luftfrachtführer berechtigt, diese Daten zu den oben genannten Zwecken an seine eigenen Niederlassungen, seine bevollmächtigten Vertreter, andere Luftfrachtführer, Erbringer damit verbundener Dienstleistungen oder staatliche Behörden weiterzugeben, unabhängig davon, in welchem Land sich diese befinden.
ARTIKEL 4. TARIFE UND ZUSCHLÄGE
1. Allgemeine Tarife
Beziehen sich ausschließlich auf die Beförderung vom Abflugort zum Landeort. Die Tarife beinhalten normalerweise nicht den Bodentransport zwischen dem Landeort und dem Abflugort. Der Luftfrachtführer kann jedoch nach eigenem Ermessen einen solchen Transport kostenlos anbieten.
2. Geltende Tarife
Es gelten die vom Luftfrachtführer oder in seinem Namen veröffentlichten Tarife oder, falls diese nicht veröffentlicht sind, die gemäß den Tarifbedingungen des Luftfrachtführers für die Reise, wie sie auf dem Voucher angegeben sind, berechnet werden.
Angebote
Alle von Ballonvaren Zeeland B.V. unterbreiteten Angebote sind unverbindlich und gelten für einen Zeitraum von 14 Tagen. Wenn ein Angebot innerhalb dieser Frist nicht angenommen wird, ist Ballonvaren Zeeland B.V. berechtigt, das bereits gemachte Angebot zurückzuziehen oder zu ändern. Mündliche Zusagen binden uns nicht, es sei denn, eine schriftliche Bestätigung ist erfolgt.
4. MEHRWERTSTEUER. Die Preise
sind exklusive Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
5. zuschläge
Erhöht sich der Selbstkostenpreis für die Ausführung des Auftrags aus irgendeinem Grund, vorhersehbar oder nicht, sind wir berechtigt, diese Erhöhung weiterzugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag zu kündigen.
6. Währung
Soweit nach geltendem Recht zulässig, können die Tarife in jeder für den Beförderer akzeptablen Währung gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung in einer anderen Währung als der, in der der Tarif im Land der Zahlung veröffentlicht ist, so gilt als Wechselkurs für diese Zahlung der Bankankaufskurs, den der Beförderer in diesem Zusammenhang am Tag der Ausstellung des Gutscheins verwendet.
Artikel 5: BEZAHLUNG UND EINKOMMEN
1. Die Zahlung für die Ballonfahrt erfolgt im Voraus, sofern nicht anders angegeben.
2. Wenn vereinbart wird, dass die Bezahlung der Ballonfahrt im Nachhinein erfolgt, muss diese innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder Schadensersatzanspruch erfolgen.
3. Bei Nichtzahlung oder Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Vertrag, sofern er noch nicht ausgeführt wurde, ohne gerichtliche Intervention aufzulösen.
4. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung einer Rechnung schuldet der Kunde ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat auf den Gesamtrechnungsbetrag, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat berechnet wird. Die Zahlungen werden zunächst auf die geschuldeten Zinsen angerechnet.
5. Neben der Hauptsumme und den Verzugszinsen sind wir berechtigt, vom Kunden alle durch die Nichtzahlung verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten zu fordern, einschließlich der Kosten für die Rechtshilfe durch Dritte. Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf 15 % der Hauptsumme, mindestens jedoch auf 250 HFL, und zwar ohne vorherige Aufforderung.
ARTIKEL 6. RÜCKZAHLUNGEN
1. Allgemeines
(a) Wenn die Beförderung auf Verlangen des Passagiers oder des Luftfrachtführers selbst nicht in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag durchgeführt wird, erstattet der Luftfrachtführer den nicht genutzten Voucher gemäß den folgenden Absätzen dieses Artikels sowie den entsprechenden Tarifbedingungen.
(b)
(1) Vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen dieses Absatzes ist der Luftfrachtführer berechtigt, die Erstattung entweder an die im Gutschein angegebene Person oder an die Person, die den Gutschein bezahlt hat, vorzunehmen. Der Luftfrachtführer behält sich jedoch jederzeit das Recht vor, Erstattungen nur an die Person zu leisten, die den Voucher ursprünglich bezahlt hat.
(2) Wenn ein Voucher von einer anderen Person als dem Passagier, dessen Name auf dem Voucher steht, bezahlt wurde und der Luftfrachtführer auf dem Voucher angegeben hat, dass die Rückerstattung Einschränkungen unterliegt, wird der Luftfrachtführer die Rückerstattung nur an die Person, die den Voucher bezahlt hat, oder auf deren Anweisung vornehmen.
(3) Außer bei gestohlenen oder verlorenen Gutscheinen werden Erstattungen nur gegen Übergabe der Gutscheine an den Luftfrachtführer gewährt.
(4) Erstattungen, die einer Person gewährt werden, die Gutscheine ausgestellt hat und sich als die Person ausgibt, der Erstattungen im Sinne der Buchstaben a) oder b) dieses Absatzes gewährt werden können, gelten als gültige Erstattungen. Der Luftfrachtführer ist dann von der Verpflichtung befreit, einer anderen Person als dieser eine Erstattung für denselben Gutschein zu gewähren.
(5) Für einen Gutschein, der zu einem Sondertarif ausgestellt wurde, wird eine Erstattung nur vorbehaltlich der Tarifbedingungen gewährt.
2. Erstattung bei unfreiwilliger Verweigerung der Beförderung Verweigert der Beförderer die Beförderung unter den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Umständen (mit Ausnahme von Buchstabe g)), so besteht die Erstattung aus folgendem Betrag: wenn der Gutschein völlig unbenutzt ist, aus einem Betrag in Höhe des gezahlten Fahrpreises
3. Erstattung bei freiwilligem Verzicht auf die Beförderung Beantragt ein Fahrgast die Erstattung seines Fahrscheins bei freiwilligem Verzicht auf die Beförderung, so wird dem nicht entsprochen.
4. Recht auf Ablehnung der Erstattung Der Beförderer ist berechtigt, die Erstattung jederzeit abzulehnen.
5. Währung
Alle Erstattungen unterliegen den staatlichen Gesetzen, Vorschriften, Regeln und Richtlinien des Landes, in dem der Gutschein ursprünglich gekauft wurde, sowie des Landes, in dem die Erstattung erfolgt. Vorbehaltlich des Vorstehenden werden Erstattungen normalerweise in der Währung vorgenommen, in der der Gutschein bezahlt wurde, können aber auch in einer anderen Währung erfolgen.
6. Wer nimmt Erstattungen vor
(a) Erstattungen bei freiwilligem Verzicht auf die Beförderung werden nur von dem Beförderer vorgenommen, der den Beförderungsschein ursprünglich ausgestellt hat, oder von seinem Beauftragten, sofern dieser dazu befugt ist.
(b) Erstattungen aufgrund eines unfreiwilligen Verzichts werden nur von dem Beförderer vorgenommen, der den Beförderungsschein ursprünglich ausgestellt hat.
ARTIKEL 7. INCHECK
1. Der Passagier muss sich innerhalb der vom Beförderer angegebenen Frist am vereinbarten Ort beim Beförderer melden. Wenn ein Passagier nicht rechtzeitig am vereinbarten Ort erscheint oder ohne die erforderlichen Voucher erscheint, hat der Beförderer das Recht, den für den Passagier reservierten Sitzplatz zu streichen, und der Beförderer darf die Reise nicht verzögern. Wenn der Passagier die Bestimmungen dieses Artikels nicht einhält, haftet der Luftfrachtführer nicht für daraus resultierende Verluste oder Kosten, die dem Passagier entstehen.
ARTIKEL 8. VERWEIGERUNG UND EINSCHRÄNKUNG DER BEFÖRDERUNG
1. Recht auf Verweigerung der Beförderung Der Luftfrachtführer kann die Beförderung oder die Fortsetzung der Beförderung aus Gründen der Ordnung und Sicherheit verweigern oder wenn dies nach vernünftiger Einschätzung des Luftfrachtführers erforderlich ist:
(a) zur Einhaltung geltender Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen eines Staates oder Landes, aus dem, in das oder über das der Transport geflogen werden soll;
(b) weil das Verhalten, das Alter, der geistige oder körperliche Zustand des Passagiers so ist oder vernünftigerweise so zu sein scheint, dass:
(1) besondere Hilfe benötigt, die der Beförderer nicht leisten kann;
(2) er anderen Fluggästen Unannehmlichkeiten bereitet oder sie beleidigt; oder
(3) er eine Gefahr oder ein Risiko für sich selbst oder für andere Personen oder Sachen darstellt;
(c) weil der Reisende den zumutbaren Anweisungen des Beförderers zur Gewährleistung einer sicheren, effizienten und komfortablen Beförderung aller Reisenden oder zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber anderen Reisenden nicht nachgekommen ist;
(d) weil der Fahrgast Erklärungen abgegeben hat, die Zweifel an der sicheren Beförderung dieser Person aufkommen lassen;
(e) weil der geltende Fahrpreis oder fällige Zuschläge oder Gebühren nicht gezahlt wurden oder zwischen dem Beförderer und dem Fahrgast vereinbarte Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten wurden;
(f) weil der Fahrgast nicht mit den erforderlichen Reisedokumenten erscheint; oder
(g) weil i. der vom Passagier vorgezeigte Voucher: (1) ungültig zu sein scheint; (2) anscheinend nicht rechtmäßig erworben wurde oder anscheinend von einer anderen Person als dem Luftfrachtführer oder seinem bevollmächtigten Agenten gekauft wurde; (3) als verloren oder gestohlen, als betrügerisch oder anderweitig verdächtig gemeldet wurde; (4) anscheinend ein gefälschter Voucher ist; (5) anscheinend von einer anderen Person als dem Luftfrachtführer oder seinem bevollmächtigten Agenten geändert wurde oder beschädigt ist, wobei sich der Luftfrachtführer das Recht vorbehält, einen solchen Voucher zu konfiszieren; oder; ii. die Person, die den Voucher vorlegt, nicht nachweisen kann, dass sie die Person ist, deren Name im Feld "NAME DES PASSAGIERES" erscheint; in diesen Fällen behält sich der Luftfrachtführer das Recht vor, den Voucher einzubehalten. (h) weil der Passagier zuvor eine oder mehrere der oben genannten Handlungen oder Unterlassungen begangen hat und der Luftfrachtführer Grund zu der Annahme hat, dass sich dies wiederholen wird. (i) weil der Luftfrachtführer den Passagier zuvor schriftlich darüber informiert hat, dass er nicht mehr vom Luftfrachtführer befördert werden wird. 2. Unbeschadet des Anspruchs auf Entschädigung eines Passagiers, dem die Beförderung unrechtmäßig verweigert oder der während der Reise unrechtmäßig entfernt wurde, hat der Passagier, dem die Beförderung aus einem der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründe verweigert oder der während der Reise entfernt wurde, mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstabe g genannten Gründe, Anspruch auf eine Erstattung wegen unfreiwilliger Aufgabe der Beförderung gemäß Artikel 6 Absatz 2. 3. Unbegleitete Kinder, behinderte Passagiere, Schwangere, Kranke und andere Passagiere, die besondere Hilfe benötigen, werden nur mit vorheriger Zustimmung des Carriers befördert. Nach Erteilung der Genehmigung darf der Beförderer diesen Passagieren die Beförderung nicht aufgrund der gleichen eingeschränkten Fähigkeiten und/oder der erforderlichen zusätzlichen Betreuung verweigern.
ARTIKEL 9. FAHRPLAN, ANNULLIERUNG VON FAHRTEN, ERSATZ
1. Der Beförderer wird sich bemühen, den Passagier nach besten Kräften zu befördern. Im Falle von Umständen, die außerhalb der Kontrolle des Luftfrachtführers liegen (wie z.B.: Wetterbedingungen, Flugverkehrskontrollsituationen, bestimmte mechanische Defekte, Aufstände, zivile Unruhen, Embargos, Kriege, Feindseligkeiten, Ordnungsstörungen, internationale Spannungen, staatliche Vorschriften, Verordnungen oder Forderungen, unvorhersehbarer Mangel an Arbeitskräften, Treibstoff oder Vorräten, Streiks oder Arbeitskonflikte beim Luftfrachtführer oder bei anderen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich eintreten, bevorstehen oder angekündigt sind), ist der Luftfrachtführer berechtigt, eine Fahrt ohne vorherige Ankündigung zu streichen oder zu verzögern. Wenn der Beförderer aufgrund dieser Umstände eine Fahrt annulliert oder verspätet und nicht in der Lage ist, einen bereits bestätigten Platz zur Verfügung zu stellen, kann er den Passagier auf einer seiner anderen Fahrten befördern, auf der noch Plätze frei sind. Ballonvaren Zeeland B.V. hat das Recht, die Ballonfahrt zu stornieren, wenn die Wetterbedingungen eine Ballonfahrt nicht zulassen. In diesem Fall findet keine Entschädigung oder Rückerstattung des Geldes statt, sondern es wird in Absprache ein neuer Termin geplant. Wir behalten uns das Recht vor, eine Ballonfahrt jederzeit zu verschieben oder abzusagen, wenn äußere Faktoren eine sichere Ballonfahrt verhindern oder wenn die Fahrt unserer Meinung nach ein zu großes Sicherheitsrisiko darstellen würde. Da die Ballonfahrt in hohem Maße von den meteorologischen Bedingungen abhängig ist, können aus den von uns angegebenen Leistungsumfang und Dauer keine Rechte abgeleitet werden. Solche Angaben sind immer nur annähernd und basieren auf idealen Bedingungen. Ist der Umfang oder die Dauer kürzer, so gilt der Auftrag als vollständig erfüllt.
2. Der Beförderer haftet - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - nicht für Irrtümer und Auslassungen im Fahrplan oder sonstigen veröffentlichten Fahrplänen und/oder für Mitteilungen von Angestellten, Beauftragten oder Vertretern des Beförderers über Termine, Abfahrts- oder Ankunftszeiten oder die Durchführung einer Fahrt.
(3)Der vertragliche Beförderer ist berechtigt, die Beförderung ohne vorherige Ankündigung durch einen anderen tatsächlichen Beförderer und/oder mit einem anderen Heißluftballon durchführen zu lassen.
(4) Das Risiko für die bereits entstandenen Kosten für den Transport zum Ort der Auftragsausführung trägt der Auftraggeber, wenn die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Fälle eintreten.
ARTIKEL 10. VERHALTEN AN BORD DES BALLONS
1. Wenn das Verhalten eines Fahrgastes an Bord eines Heißluftballons eine oder mehrere Personen oder Sachen oder den Heißluftballon selbst gefährdet oder zu gefährden droht, wenn ein Fahrgast die Besatzung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert, den Anweisungen der Besatzung zur Gewährleistung der Sicherheit des Heißluftballons oder der sicheren Sicherheit des Heißluftballons oder die sichere, effiziente und bequeme Beförderung der Passagiere zu gewährleisten, nicht befolgt oder sich so verhält, dass andere Passagiere vernünftigerweise Einwände erheben können, kann der Beförderer die Maßnahmen ergreifen, die er für erforderlich hält, um die Fortsetzung eines solchen Verhaltens zu verhindern, einschließlich körperlicher Nötigung.
2. Aus Sicherheitsgründen kann der Luftfrachtführer die Benutzung elektronischer Geräte an Bord einschränken oder verbieten, einschließlich tragbarer Telefone, Laptops, tragbarer Aufnahmegeräte, tragbarer Radios, CD-Spieler, elektronischer Spiele, ferngesteuerter Spielzeuge, Scanner, Walkie-Talkies und anderer Geräte, die über eine Antenne funktionieren, mit Ausnahme von Hörgeräten und Herzschrittmachern.
3. Das Rauchen an Bord ist verboten.
4. Der Kunde ist verpflichtet, den Anordnungen des Piloten und der Besatzung des Ballons Folge zu leisten, soweit sich diese Anordnungen auf die Durchführung der Ballonfahrt beziehen. Dies gilt vor, während und nach der Ballonfahrt.
ARTIKEL 11. ZUSÄTZLICHE DIENSTLEISTUNGEN DES BEFÖRDERERS
1. Vereinbart der Beförderer bei Abschluss des Beförderungsvertrages, auch zusätzliche Leistungen zu erbringen, so haftet der Beförderer dem Fahrgast im Zusammenhang mit diesen Leistungen nur insoweit, als der Beförderer die Erbringung dieser Leistungen schuldhaft veranlasst hat.
2. Der Luftfrachtführer haftet nicht für Beförderungsleistungen, die von Dritten erbracht werden, die nicht vom Luftfrachtführer zu diesem Zweck benannt wurden. In Fällen, in denen Carrier selbst Transportleistungen für seine Passagiere erbringt und durchführt, gelten diese Transportbedingungen für ihn. Für die Inanspruchnahme dieser vom Carrier erbrachten Leistungen werden dem Passagier die entsprechenden Zuschläge in Rechnung gestellt.
ARTIKEL 12. VERWALTUNGSFORMALITÄTEN
1. Allgemeines Der Passagier ist selbst dafür verantwortlich, dass er im Besitz aller erforderlichen Reisedokumente ist und dass er alle Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Anordnungen und Reisevorschriften der Länder, aus denen, über die und in die geflogen wird, einhält. Der Luftfrachtführer haftet nicht für Folgen, die dem Fluggast aus dem Fehlen der erforderlichen Dokumente oder der Nichtbeachtung der vorgenannten Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Anordnungen, Vorschriften, Regeln oder Anweisungen entstehen.
2. Reisedokumente Der Passagier hat dem Luftfrachtführer oder seinen Mitarbeitern, Agenten oder Vertretern auf Verlangen alle Einreise- und Ausreisedokumente, ärztlichen Bescheinigungen und sonstigen Dokumente vorzulegen, die gemäß den Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen, Anordnungen, Regeln oder Anweisungen der betreffenden Länder erforderlich sind, und der Passagier ermächtigt den Luftfrachtführer, Kopien davon anzufertigen oder die in diesen Dokumenten enthaltenen Daten anderweitig zu kopieren. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Passagiers zu verweigern, der die geltenden Gesetze, Regeln, Vorschriften, Anordnungen und Anforderungen nicht einhält oder dessen Dokumente nicht in Ordnung zu sein scheinen, oder der dem Luftfrachtführer nicht gestattet, Kopien davon anzufertigen oder die in den betreffenden Dokumenten enthaltenen Informationen anderweitig zu übernehmen.
3. Haftung des Passagiers für Bußgelder, Festhaltekosten usw. Wenn der Luftfrachtführer verpflichtet ist, eine Geldstrafe oder Kaution zu zahlen oder zu überweisen, oder wenn ihm Kosten entstehen, weil der Passagier die Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen der betreffenden Länder nicht eingehalten hat oder weil der Passagier die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt hat, hat der Passagier dem Luftfrachtführer alle in diesem Zusammenhang gezahlten Gelder und entstandenen Kosten zu erstatten. Der Luftfrachtführer ist berechtigt, für diese Kosten die an den Luftfrachtführer für die nicht genutzte Beförderung gezahlten Gelder oder andere dem Luftfrachtführer zur Verfügung stehende Gelder des Passagiers zu verwenden, oder er kann die Beförderung verweigern, wenn der Passagier die vom Luftfrachtführer gezahlten Gelder und entstandenen Kosten nicht erstattet. Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen Informationen zu staatlichen Gesetzen, Richtlinien, Vorschriften oder Anforderungen zur Verfügung zu stellen, die dazu führen können, dass der Luftfrachtführer die oben genannten Zahlungen leistet, übernimmt jedoch keine Haftung in Bezug auf solche Informationen, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens.
4.Zollkontrolle Der Passagier ist verpflichtet, bei der Kontrolle durch Zoll- oder andere Regierungsbeamte anwesend zu sein und dabei jede geforderte Mitwirkung zu leisten. Das Luftfahrtunternehmen haftet dem Passagier gegenüber nicht für Verluste oder Schäden, die dem Passagier durch die Nichteinhaltung dieser Vorschriften entstehen. Wenn dem Luftfrachtführer infolge der Nichteinhaltung dieser Vorschriften durch den Passagier ein Schaden entsteht, hat der Passagier den Luftfrachtführer zu entschädigen.
(5)Staatliche Vorschriften Der Luftfrachtführer haftet nicht, wenn er sich weigert, einen Passagier zu befördern, weil er der Ansicht ist, dass die Gesetze, staatlichen Richtlinien, Vorschriften oder Anordnungen, von denen er glaubt oder vernünftigerweise annehmen kann, dass sie anwendbar sind, ihn dazu verpflichten, es sei denn, der Luftfrachtführer hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
ARTIKEL 13. HAFTUNG
1. Allgemeines
(a) Die Haftung des Luftfrachtführers übersteigt unter keinen Umständen den Betrag des nachgewiesenen Schadens. Der Luftfrachtführer haftet nicht für indirekte, zufällige oder Folgeschäden.
(b) Liegt ein Mitverschulden des Reisenden vor, so richtet sich die Haftung des Luftfrachtführers nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts über Mitverschulden.
(c) Der Beförderer haftet nur für Schäden, die auf seiner eigenen Fahrt entstanden sind. Ein Luftfrachtführer, der einen Beförderungsschein für die Fahrten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt nur als Vertreter dieses Luftfrachtführers.
(d) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden, die sich aus der Einhaltung von Gesetzen oder behördlichen Vorschriften, Anordnungen oder Auflagen durch den Luftfrachtführer oder aus der Nichteinhaltung solcher Vorschriften durch den Passagier ergeben.
(e) Jeder Ausschluss oder jede Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers gilt auch für Agenten, Bedienstete und Vertreter des Luftfrachtführers und für jede Person, deren Heißluftballon vom Luftfrachtführer benutzt wird, sowie für deren Agenten, Bedienstete und Vertreter. Der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der vom Luftfrachtführer und von diesen Agenten, Untergebenen und Vertretern geltend gemacht werden kann, darf den Betrag der Haftungsgrenzen des Luftfrachtführers nicht überschreiten.
(f) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, hat keine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen Vorrang vor einem Ausschluss oder einer Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers nach geltendem Recht.
(g) Ballonvaren Zeeland B.V. haftet nicht für Schäden, die durch die Nichterfüllung oder unzureichende Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag entstehen, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen oder geht anderweitig nach niederländischem Recht oder allgemein anerkannten Ansichten in den Niederlanden zu seinen Lasten.
(h) Jegliche Haftung, aus welchem Grund auch immer, ist zu jeder Zeit auf den Rechnungsbetrag des Vertrages, für den wir haftbar gemacht werden, begrenzt.
(i) Unsere Haftung kann niemals den von unserem Versicherer gedeckten Betrag übersteigen, gegebenenfalls erhöht um den von uns für den Auftrag in Rechnung gestellten Betrag.
(j) Mit der Teilnahme an den von uns angebotenen Ballonfahrten oder anderen Aktivitäten akzeptieren die Teilnehmer das von ihnen selbst zu tragende Risiko. Die Teilnehmer an den Ballonfahrten sind ferner verpflichtet, den Anweisungen der Mitarbeiter von uns jederzeit Folge zu leisten. Wenn die Teilnehmer die Anweisungen nicht befolgen, haften wir in keinem Fall für Schäden, gleich welcher Art.
2. Schadenersatz für Körperverletzung oder Tod
(a) Ballonvaren Zeeland B.V. behält sich das Recht auf alle Einreden vor, die ihr aufgrund des geltenden Rechts in Bezug auf einen solchen Anspruch zustehen. Ballonvaren Zeeland B.V. behält sich gegenüber Dritten uneingeschränkt alle Rechte auf Schadensersatz vor, einschließlich des Rechts, einen Beitrag zu verlangen oder Schadensersatz und Entschädigung zu fordern.
(b) Diese Beförderungsbedingungen berühren in keiner Weise die Rechte von Ballonvaren Zeeland B.V. in Bezug auf Ansprüche, die von einer Person, in deren Namen oder in Bezug auf eine Person erhoben werden, die vorsätzlich einen Schaden verursacht hat, der den Tod, eine Verletzung oder einen anderen körperlichen Schaden eines Fahrgastes zur Folge hat.
(c) Wenn ein Passagier befördert wird, dessen Alter oder geistiger oder körperlicher Zustand eine Gefahr für ihn selbst darstellt, haftet Ballonvaren Zeeland B.V. nicht für seine Krankheit, Verletzung oder seinen Tod, sofern der Schaden auf diesen Zustand zurückzuführen ist.
(d) Wenn ein Passagier befördert wird, dessen Alter oder geistiger oder körperlicher Zustand eine Gefahr für ihn selbst darstellen kann, haftet Ballonvaren Zeeland B.V. nicht für seine Krankheit, Verletzung oder seinen Tod, sofern der Schaden auf diesen Zustand zurückzuführen ist.
3. Schäden am Reisegepäck.
(a). Der Beförderer haftet nicht für Schäden am Gepäck/Eigentum des Passagiers.
(b). Der Luftfrachtführer haftet nicht für die Verletzung eines Passagiers oder die Beschädigung des Gepäcks eines Passagiers, die durch zu diesem Gepäck gehörendes Eigentum verursacht wurde, es sei denn, der Luftfrachtführer hat diesen Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten verursacht. Jeder Passagier, dessen Eigentum einem anderen Passagier oder dessen Gepäck oder dem Eigentum des Luftfrachtführers Schaden zufügt, hat den Luftfrachtführer für alle daraus entstehenden Kosten und Schäden zu entschädigen.
ARTIKEL 14. BESCHWERDEN UND GERICHTSVERFAHREN
1. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Beförderung Klage erhoben wird. Die Berechnung der Verjährungsfrist richtet sich nach dem anwendbaren Recht des Gerichts, bei dem der Fall anhängig gemacht wird.
(2)Hat ein Kunde eine Beschwerde über die Ausführung des Vertrages, so muss diese Beschwerde unverzüglich schriftlich bei Ballonvaren Zeeland B.V. eingereicht werden. Reklamationen, die nicht innerhalb von acht Tagen eingereicht werden, werden nicht mehr bearbeitet.
Reklamationen geben keinen Anspruch auf Zahlungsaufschub.
ARTIKEL 15. ÄNDERUNG UND AUFHEBUNG
Kein Beauftragter, Angestellter oder Vertreter des Luftfrachtführers ist befugt, irgendeine Bestimmung der vorliegenden Beförderungsbedingungen zu ändern, abzuschwächen oder aufzuheben.
(a) Sollten frühere Bestimmungen (teilweise) ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
(b) Ballonvaren Zeeland B.V. ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder anzupassen.


